Kurzantwort: In der Regel muss der Vermieter für die Rohrreinigung aufkommen, wenn die Verstopfung durch normalen Verschleiß entstand. Hat der Mieter die Blockade selbst verursacht (Feuchttücher, Fett), kann der Vermieter die Kosten weiterreichen.
Grundregel: Wer verursacht, zahlt
Im deutschen Mietrecht gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die Rohrverstopfungen ausdrücklich einem der beiden Vertragsparteien zuweist. Es gilt das allgemeine Verursacherprinzip aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: Wer den Schaden herbeigeführt hat, muss ihn beheben oder die Kosten tragen.
In der Praxis bedeutet das für Münchner Mieter:
- Hat sich Kalk, Seifenrückstand oder normaler Abrieb über Jahre in der Leitung abgesetzt, handelt es sich um normalen Verschleiß. Dafür ist der Vermieter zuständig und muss die Reinigung beauftragen und bezahlen.
- Hat der Mieter durch unsachgemäße Nutzung die Verstopfung verursacht (z.B. Feuchttücher, Küchenabfälle, Fett, Baustoffe), trägt der Mieter die Kosten.
Wann muss der Vermieter handeln?
Der Vermieter ist laut §§ 535 ff. BGB verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Ein verstopfter Abfluss, der das Wohnen beeinträchtigt, muss er beseitigen - und zwar auf eigene Kosten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Mieter die Ursache gesetzt hat. Kommt der Vermieter dem nicht nach, kann der Mieter:
- Selbst einen Fachbetrieb beauftragen und die Kosten vom Vermieter zurückfordern (schriftliche Androhung und angemessene Frist vorher).
- Die Miete mindern, solange der Mangel besteht.
In München empfehlen Mieterverein und Mietrechtsberater, Mängel immer schriftlich und mit Frist anzuzeigen - eine E-Mail genügt, Brief mit Einwurf-Einschreiben ist sicherer.
Wann haftet der Mieter?
Der Vermieter kann dem Mieter die Reinigungskosten nur in Rechnung stellen, wenn er die Verursachung nachweisen oder plausibel machen kann. Typische Situationen, in denen Mieter haften:
- Feuchttücher, Damenbinden oder Windeln in der Toilette
- Küchenöl oder Bratenfett direkt in den Abfluss gegossen
- Baumaterialien (Putz, Gips, Zement) beim Heimwerken in den Abfluss geraten
- Haare und Kosmetikprodukte in so großer Menge, dass ein offensichtliches Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt
Ohne Nachweis kann der Vermieter nicht einfach die Kosten an den Mieter weitergeben.
Kleinreparaturklausel: Was ist damit?
Viele Münchner Mietverträge enthalten eine Kleinreparaturklausel, die Mieter für kleinere Instandhaltungskosten heranziehen soll (typisch: bis 75 - 100 Euro pro Einzelfall, jährliches Maximum). Ob eine Rohrverstopfung darunter fällt, ist juristisch umstritten. Der Münchner Mieterverein rät, im Streitfall rechtliche Beratung zu holen - Kleinreparaturklauseln sind häufig unwirksam formuliert.
Wenn mehrere Mieter betroffen sind
Ist die Verstopfung in der Hauptleitung eines Mehrparteienhauses und mehrere Mieter können Abwasser nicht ableiten, liegt die Zuständigkeit klar beim Vermieter oder der Hausverwaltung. Keiner der betroffenen Mieter kann zur Verursachung verpflichtet werden, wenn die Leitung zwischen den Wohnungen liegt.
Praktische Tipps für Münchner Mieter
- Meldung schriftlich und mit konkreter Frist (Richtwert: 7 Tage bei normalem Defekt, sofort bei Notfall).
- Fotos von stehendem Wasser oder des betroffenen Abflusses als Dokumentation.
- Bei Uneinigkeit: Mieterverein München beraten lassen (günstig, kompetent).
- Eigenmächtige Aufrechnung mit der Miete ohne Beratung vermeiden - formale Fehler können zum Eigentor werden.